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Einkaufsbedingungen

der ROBOWORKER Automation GmbH

(Stand Juli 2013)

1. Allgemeines
1.1. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen von Roboworker, soweit Roboworker nicht schriftlich Abweichungen oder Bedingungen des Lieferanten anerkennt.

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Roboworker in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Einkaufsbedingungen bedarf.

1.4. Roboworker ist berechtigt, diese Einkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Widerspricht der Lieferant den in der Mitteilung mitgeteilten Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung bei ihm, so gelten die modifizierten Einkaufsbedingungen als von ihm anerkannt.

1.5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zum Beispiel Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen hierzu, haben auf jeden Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

1.6. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Bestellungen – Bestellunterlagen
2.1. Für uns verbindlich sind ausschließlich schriftliche Bestellungen. Mündliche Bestellungen, Vereinbarungen und Nebenabreden sind unwirksam, soweit sie nicht durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter unseres Hauses erfolgen.

2.2. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistungen unterrichtet hat. Sollten offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in den von uns vorgelegten Unterlagen bestehen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf derartige Fehler vor Annahme hinzuweisen, so dass unsere Bestellung entsprechend korrigiert werden kann. Dies gilt sinngemäß im Fall des Fehlens von Unterlagen.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch elektronischer Form) behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, insoweit gelten ergänzend die Regelungen in Nr. 11.

2.4. Roboworker kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.5. Der Lieferant stellt sicher, dass er Roboworker auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

2.6. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Punkt 2.5 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist Roboworker die Gelegenheit zu einer LAST-ORDER zu geben.

2.7. Roboworker übernimmt keine Kosten für Vorstellungen, Präsentationen oder die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten.

3. Auftragsbestätigung
3.1. Alle Bestellungen sind unter Angabe unserer Bestellnummer mit Preis, Menge und Lieferzeit unverzüglich, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Bestelldatum, schriftlich zu bestätigen.

3.2. Nachträgliche Preiserhöhungen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Anderenfalls sind Preiserhöhungen des Lieferanten für uns nicht bindend.

4. Preise – Rechnungen – Zahlungsbedingungen - Abtretungen
4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend, und zwar auch bei längerfristigen Lieferkontrakten. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Nebenkosten wie Zölle, Versicherungsprämien und ähnliches gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.2. Rechnungen sind zahlbar nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen rein netto. Geht die Ware später als die Rechnung ein, beginnt die Zahlungs- und Skontofrist erst ab dem Tag des Wareneingangs; bei vorzeitiger Lieferung beginnt die Zahlungs- und Skontofrist frühestens ab dem vereinbarten Liefertermin. Bei fehlerhaft ausgestellten Lieferpapieren/Rechnungen beginnt die Zahlungs- und Skontofrist erst nach Vorlage der berichtigten Abrechnungsunterlagen.

4.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4.4. Der Lieferant ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Roboworker berechtigt, Forderungen gegen Roboworker abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des §354a BGB bleibt hiervon unberührt.

5. Liefertermine und –fristen
5.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Roboworker. Der Lieferant hat die Ware, unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand, rechtzeitig bereitzustellen.

5.2. Vor Ablauf des Liefertermins besteht für uns keine Verpflichtung zur Abnahme der Ware. Wir sind berechtigt, bei vorzeitiger Lieferung nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Ware zurückzusenden oder auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.

5.3. Erbringt der Lieferant eine fällige Lieferung nicht frist- oder vertragsgemäß, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung (§280 BGB) oder statt der Lieferung Schadenersatz statt der Leistung (§281 BGB) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (§323 Abs. 1 BGB). Für den Fall des Lieferverzuges kann Roboworker eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes pro angefangene Verzugswoche verlangen. Das Maximum der Vertragsstrafe ist auf 5% des Auftragswertes begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen oder geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wird.

5.4. Voraussehbare Überschreitungen der vereinbarten Lieferzeit sind uns zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Angabe der Gründe und der Dauer der Lieferverzögerung schriftlich mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte von Roboworker werden hiervon nicht berührt.

6. Versand
6.1. Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferant. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber der ordnungsgemäßen Erfüllung zu betrachten.

6.2. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung beizufügen. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen und die noch zu liefernde Restmenge ist anzugeben.

6.3. Über-/Unterlieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Nicht genehmigte Überlieferungen werden zu Lasten des Lieferanten zurück geschickt.

6.4. Alle Artikelpositionen müssen separat verpackt und mit der Artikelnummer, bei Fertigungsteilen mit der Zeichnungs-nummer beschriftet werden. Bei Mehrfachlieferungen gleicher Teile sind die Artikelpositionen zusammen zu verpacken und zu beschriften. Bei Fertigungsteilen darf die Beschriftung der Bauteile nicht am Bauteil direkt, sondern nur an der Verpackung der jeweiligen Artikelpositionen erfolgen.

7. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung - Gewährleistung
7.1. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden können. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mangelanzeige. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu.

7.2. Für die Gewährleistungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich erhalten.

7.3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eile aufgrund einer Leistungsverpflichtung seitens Roboworker eine sofortige Nachbesserung erfordert.

7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware oder mit der Abnahme der Leistung/Ware durch uns. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt der Gewährleistungszeitraum 12 Monate ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf des für die ursprüngliche Lieferung geltenden Gewährleistungszeitraumes. Soweit und solange infolge von Nacherfüllungshandlungen durch den Lieferanten die Liefergegenstände von Roboworker nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungszeit um die Dauer dieser Unterbrechung.

8. Qualitätssicherung
8.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur ständigen Qualitätssicherung durch geeignete Prüfungen und Kontrollen, insbesondere vor Warenausgang. Diese Prüfungen und Kontrollen hat er zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, uns von der Art der Qualitätssicherung an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, zu überzeugen. Darüber hinaus behalten wir uns ausdrücklich vor, mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungs-vereinbarung abzuschließen.

9. REACH
9.1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns nur mit Waren zu beliefern, die alle Erfordernisse der EU Verordnungen (EG) 1907/2006 (REACH) und (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere, die Registrierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der CLP-Verordnung. Der Lieferant wird uns für Stoffe und Gemische die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig vor der ersten Belieferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden, kostenlos zusenden. Insbesondere die Erfüllung der Registrierungspflicht und die Übermittlung aktueller und vollständiger Sicherheitsdatenblätter werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferung angesehen. Der Lieferant stellt uns bereits jetzt von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerharft geliefert werden. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1% (m/m) überschreitet. Der Lieferant wird uns mitteilen, sofern ein Stoff der Kandidatenliste – auch unterhalb der Grenze von 0,1% - in den Waren enthalten ist.

10. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben
10.1. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von Roboworker zur Verfügung gestellt werden oder an deren Kosten sich Roboworker maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit Roboworker und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Roboworker für eigene Zwecke des Lieferanten und für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

11. Geheimhaltung
11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Eine Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten entsteht nicht bzw. entfällt, sofern die ihm überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn öffentlich bekannt sind. Sollten die Dokumente und Informationen zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt werden, so entfällt die Geheimhaltungsverpflichtung mit deren Bekanntwerden.

11.2. Verstößt der Lieferant gegen seine Geheimhaltungs-verpflichtung, ist er verpflichtet, für jeden Verstoß an uns eine von uns im ordnungsgemäßen Ermessen festzusetzende, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Der Lieferant und/oder wir sind berechtigt, das zuständige Gericht um Überprüfung der Höhe der Vertragsstrafe zu bitten.

11.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

11.4. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart, besteht die Geheimhaltungspflicht 5 Jahre nach Lieferung und Leistung fort.

12. Eigentumsvorbehalt - Beistellungen
12.1. Mit Auslieferung der von uns bestellten Waren erwerben wir uneingeschränktes Eigentum. Damit in Widerspruch stehende Eigentumsvorbehalte zu Gunsten des Lieferanten oder zu Gunsten Dritter sind ausgeschlossen.

12.2. Soweit von Roboworker überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt Roboworker als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt Roboworker Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Roboworker anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für Roboworker.

13. Rücktritt vom Vertrag
13.1. Roboworker kann vom Vertrag ersatzlos ganz oder teilweise zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Roboworker oder Dritten fällig sind, nicht nachkommt. Ein Rücktrittsrecht von Roboworker besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

13.2. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

14. Gewerbliche Schutzrechte
14.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die bestimmungsgemäße Verwendung und Weiterveräußerung der an uns gelieferten Waren oder Leistungen ohne Verletzung inländischer oder ausländischer Patente oder sonstiger Schutzrechte zulässig ist. Der Lieferant stellt uns insoweit gegenüber allen Dritten für Ansprüche aus der Haftung für die Verletzung etwaiger Patent- oder Schutzrechte frei. Bei Verletzung fremder gewerblicher Schutzrechte sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen.

14.2. Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzrechtsverletzung hat der Lieferant in voller Höhe des nachgewiesenen, drohenden Schadens Sicherheitsleistungen zu erbringen. Er trägt alle in Verbindung mit einem Prozess wegen Schutzrechtsverletzung anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen.

15. Produkthaftung
15.1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler oder die Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, stellt er Roboworker von Schadenersatzansprüchen Dritter sowie von behördlich auferlegten Bußgeldern auf erstes schriftliches Anfordern frei.
Roboworker hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird Roboworker den Lieferanten, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, im Vorfeld unterrichten. Roboworker behält sich weiter gehende Ansprüche vor.

15.2. Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorlieferanten und Subunternehmern des Lieferanten zurückzuführen sind.

15.3. Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung zu versichern (Deckungssumme von mindestens € 2.500.000 pro Schadensfall) und dies Roboworker auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung der Versicherung des Lieferanten.

16. Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort
16.1. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat oder die Lieferung vom Ausland aus erfolgt, ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

16.2. Der Gerichtsstand ist der Firmensitz von Roboworker, sofern der Lieferant Kaufmann gem.§1ff. HGB ist; wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

16.3. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, der Firmensitz von Roboworker.

17. Sonstiges
17.1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch Geschäfts-bedingungen des Lieferanten ersetzt.

 

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